Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Lieferauftrag Jedem Vertrag liegen diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Nebenabreden und Änderung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Änderung der Schriftform.
2. Preise / Sicherheiten
2.1.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk frei LKW oder - soweit angegeben - einschl. Fracht, frei
Bau, verwogen, ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Lieferung in der Zeit von
Montag bis Freitag. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer - derzeit 19 % - wird zusätzlich in
Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise gelten für den Zeitraum von vier Monaten ab
Vertragsschluss. Erfolgt die Lieferung bzw. Teile davon nach diesem Zeitpunkt, werden die
Parteien Vertragsverhandlungen vornehmen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserem Material liegenden Kosten
(einschl. öffentlicher Lasten) steigen.
2.2.
Alle Preise frei Bau gelten für die Anfuhr durch Sattelfahrzeuge mit einer Ausladung von
mindestens 25 t (Vollfrachtregelung), bei ungehindert erreichbarer und einwandfrei befahrbarer
Baustelle und einer max. Entladezeit von 0,5 h. Mehrkosten durch Zeitüberschreitungen werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Der Einsatz von Solofahrzeugen erfolgt auf Stundenlohnbasis.
2.3.
Wir sind berechtigt, zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche Vorauszahlungen oder andere
Sicherheiten, deren Wert dem voraussichtlichen Kaufpreis entspricht, zu verlangen und unsere
Lieferung hiervon abhängig zu machen.
3. Mengen
Die Menge der verkauften und gelieferten Ware wird nach Gewicht bestimmt, das verbindlich auf
einer öffentlichen oder einer von uns bestimmten geeichten Fahrzeugwaage festgestellt wird.
4. Lieferfristen / Verzug
4.1.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. 4 Wochen ab Abruf des Käufers.
4.2.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft
oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3.
Die Rechte des Käufers dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
In diesen Fällen geraten wir nicht in Lieferverzug. Die Abnahmeverpflichtung des Käufers für die
Gesamtmenge bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung
aufzufordern, den Grund für unsere Leistungsverweigerung zu beseitigen und nach fruchtlosem
Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu
machen.
4.4.
Zu Beginn eines jeden Jahres (Januar bis März) finden planmäßig Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten in den Werken statt (Winterreparatur). Aufgrund der in dieser Zeit
erheblich eingeschränkten Produktionsbedingungen kann eine Lieferung aus vorliegenden
Lieferaufträgen nur dann erfolgen, wenn die Lieferung ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt
wurde.
5. Transport und Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht -auch
bei Teillieferungen- spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer
oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
6. Abnahme
Der Käufer ist zur Abnahme der fertig gestellten Ware verpflichtet, auch wenn er sie nicht
termingerecht abnimmt. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder nimmt der
Käufer die Ware trotz Mahnung nicht ab, hat der Käufer uns den entstehenden Schaden zusätzlich
zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die Lieferung unserer Ware erfolgt ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und
erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an dem gelieferten Material geht erst dann auf
den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei
Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für
unsere Saldoforderung. Die Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwertung des von uns
gelieferten, noch in unserem Eigentum stehenden Materials gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird
das von uns gelieferte Material mit anderen Materialien vermischt oder verbunden, tritt der Käufer
die ihm aus dem Weiterverkauf des Materials entstehenden Forderungen gegen den Dritten i. H.
der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche ab.
Die Abtretung wird von uns angenommen. Auf unser Verlangen hin, ist der Käufer verpflichtet, die
Abtretung seinem Vertragspartner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer
Rechte gegen den Vertragspartner des Käufers erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen
und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch wir sind berechtigt, den
Vertragspartner unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Als Veräußerung im Sinne
dieser Bedingungen gelten auch die Verarbeitung, der Einbau in ein Grundstück sowie eine
sonstige Verwertung.

Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben.
7.2.
Ist die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seinen Vertragspartner ausgeschlossen oder
eingeschränkt, verpflichtet sich der Käufer, uns hiervon vor Vertragsabschluss schriftlich zu
unterrichten. Wir sind dann berechtigt, mit dem Vertragspartner des Käufers unmittelbar wegen der
Sicherung unserer Ansprüche zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen nicht zu einer
Abtretung der Ansprüche des Käufers gegenüber seinem Vertragspartner an uns, sind wir
berechtigt, von evtl. bereits abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer uns gegenüber in diesem Fall nicht zu. Wir werden
von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn uns der Käufer ausreichende anderweitige
Sicherheiten für den abgeschlossenen Liefervertrag zur Verfügung stellt.
8. Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich. Der Kaufpreis ist 8
Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v.
5 % und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 % über dem
Basiszinssatz gelten zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
9. Gewährleistung / Mängelhaftung
9.1.
Wir leisten Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist und der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Dem Käufer
obliegt es, die vom Verkäufer übergebenen Waren ab Ablieferung unverzüglich auf Mängel zu
prüfen und dem Verkäufer etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Sind für den Käufer
Mängel erkennbar, ist die Be- und Verarbeitung der betreffenden Waren sofort einzustellen. Jede
Beanstandung hat ab Kenntnis von der Mangelhaftigkeit sofort fernmündlich und nachfolgend
innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu erfolgen. Sofern der Mängelrüge ein amtlicher
Untersuchungsbefund zugrunde liegt, ist dieser der schriftlichen Mitteilung über die
Mangelhaftigkeit der Waren in Kopie beizufügen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die
Beanstandung auf der Baustelle zu überprüfen. Proben werden nur anerkannt, wenn sie in
Gegenwart eines vom Verkäufer bevollmächtigten Vertreters der Gesellschaft des Verkäufers
entnommen werden. Die verspätete Rüge hat den Ausschluss der Mängelrechte zur Folge.
9.2.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die ersetzte Ware geht in unser Eigentum über.
9.3.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von
uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der
Übernahme einer Garantie bleiben hiervon unberührt.
10. Verjährung
10.1.
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese
Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478 Abs. 2 i. V. m. § 479 Abs. 1 und
3 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz und arglistigem
Verschweigen des Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
11. Schlussbestimmungen
11.1.
Kundenbezogene Daten werden von uns elektronisch gespeichert.
11.2.
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen mit dem jeweils gültigen Inhalt können im Internet unter
www.vam-asphalt.de nachgelesen werden.
11.3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
11.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Inhalt der beabsichtigten Regelung am
nächsten kommt.
11.5.
Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts.
Unsere datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden Sie hier!
Hier finden Sie die AGB zum Download.